Seit Mittwoch, 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Corona Alarmstufe, verbunden mit weiteren Einschränkungen in vielen Lebensbereichen. Dies betrifft auch die Sportausübung in den Vereinen.
Es gilt nun in geschlossenen Räumen 2G, dies betrifft alle Trainings-/Übungsstunden oder Wettbewerbe in der Halle. Heißt Ungeimpfte haben keinen Zutritt, auch nicht als Zuschauer!
Im Freien, für z.B. für Fußball, gilt 3G mit PCR-Test, das Umziehen und/oder Duschen in geschlossenen Räumen bzw. der Zugang zu geschlossenen Räumen ist für Ungeimpfte jedoch auch mit PCR-Test nicht möglich!
Zuschauer*innen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in der Alarmstufe nur mit 2G-Nachweis gestattet, ausdrücklich gilt dies auch für Fußballspiele im Freien.
Weiter gilt natürlich auf dem Weg zu und von den Sportstätten 1,5 m Abstand zu halten, wo dies außen nicht möglich ist (im Innenraum sowieso) Maske tragen.
Nachweis von Impfung und Tests
Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.
Dies ist alles in der Corona-Verordnung vom 28.10.21 bei Erreichung und Eintritt der Alarmstufe vom Land vorgegeben (siehe nachstehende Auszüge) und strikt einzuhalten.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wahrheitswidrige Angaben erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.
Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
Die Vorgaben sind strikt und ohne jede Ausnahme einzuhalten, die Überwachung/Kontrolle obliegt den Abteilungsverantwortlichen/Übungsleitern.
Das Führen von Anwesenheitslisten und Vermerken des Status der einzelnen Personen ist weiterhin einzuhalten und auf Verlangen der Vorstandschaft vorzulegen.
Wir lassen uns hier auf keine Diskussionen einen, Personen die sich dem Widersetzen sind vom Sportbetrieb auszuschließen und haben die Sportstätten sofort zu verlassen.
Haltet durch und bleibt gesund!
Im Namen der Vorstandschaft